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   BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 875/91   

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BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 875/91 (https://dejure.org/1994,6843)
BVerfG, Entscheidung vom 15.11.1994 - 1 BvR 875/91 (https://dejure.org/1994,6843)
BVerfG, Entscheidung vom 15. November 1994 - 1 BvR 875/91 (https://dejure.org/1994,6843)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das anwaltliche Werbeverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 1995, 96
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 875/91
    Die Fragen zum anwaltlichen Werberecht, insbesondere zum Führen von Zusatzbezeichnungen neben der gesetzlichen Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt", hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt erörtert (BVerfGE 57, 121 [133 f.]; 76, 196 [205 ff.; 82, 18 [28] m.w.N.).

    Da den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 18 [28]), ist die Werbung mit selbstgewählten Tätigkeitsschwerpunkten als solche nicht bereits berufswidrig (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1992 - 1 BvR 899/90 -, NJW 1992, 1613 - "Anwaltsuchservice"; BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 67/92 -, NJW 1994, 2284 m.w.N.); der Hinweis auf den Tätigkeitsschwerpunkt Strafverteidigung bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 875/91
    Die Anwendung der Grundsätze des anwaltlichen Werberechts auf den Einzelfall ist Sache der zuständigen Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 85, 248 [257 f.]).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 875/91
    Die Fragen zum anwaltlichen Werberecht, insbesondere zum Führen von Zusatzbezeichnungen neben der gesetzlichen Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt", hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt erörtert (BVerfGE 57, 121 [133 f.]; 76, 196 [205 ff.; 82, 18 [28] m.w.N.).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 875/91
    Die Anwendung der Grundsätze des anwaltlichen Werberechts auf den Einzelfall ist Sache der zuständigen Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 85, 248 [257 f.]).
  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 875/91
    Die Fragen zum anwaltlichen Werberecht, insbesondere zum Führen von Zusatzbezeichnungen neben der gesetzlichen Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt", hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt erörtert (BVerfGE 57, 121 [133 f.]; 76, 196 [205 ff.; 82, 18 [28] m.w.N.).
  • BGH, 16.06.1994 - I ZR 67/92

    Strafverteidigungen - Berufswidrige Werbung

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 875/91
    Da den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 18 [28]), ist die Werbung mit selbstgewählten Tätigkeitsschwerpunkten als solche nicht bereits berufswidrig (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1992 - 1 BvR 899/90 -, NJW 1992, 1613 - "Anwaltsuchservice"; BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 67/92 -, NJW 1994, 2284 m.w.N.); der Hinweis auf den Tätigkeitsschwerpunkt Strafverteidigung bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen.
  • BVerfG, 17.02.1992 - 1 BvR 899/90

    GG - Berufsfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 875/91
    Da den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 18 [28]), ist die Werbung mit selbstgewählten Tätigkeitsschwerpunkten als solche nicht bereits berufswidrig (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1992 - 1 BvR 899/90 -, NJW 1992, 1613 - "Anwaltsuchservice"; BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 67/92 -, NJW 1994, 2284 m.w.N.); der Hinweis auf den Tätigkeitsschwerpunkt Strafverteidigung bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen.
  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 743/90

    Unzulässigkeit der Führung der Fachgebietsbezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht"

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 875/91
    Die Führung von Berufsbezeichnungen, für die kein formelles Anerkennungsverfahren besteht, kann allerdings ohne Verfassungsverstoß als berufswidrige Werbung bewertet werden (vgl. den Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1991 - 1 BvR 743/90 -, AnwBl. 1992, S. 133 - "Fachanwalt für Strafrecht").
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